Neben dem Handling von IFR-Verkehr obliegt es dem Radarlotsen, auch Flüge nach Sichtflugregeln je nach Luftraum mit Flugsicherungsdiensten oder Flugverkehrsinformationen zu versorgen.
Dabei kommt in der Prüfung zum approach controller dem Verkehr in den Lufträumen Charlie und Delta eine besondere Bedeutung zu. Die Kontrollverfahren sind jeweils etwas unterschiedlich. Die Funkverfahren sind im CVFR-Funkbeispiel festgehalten.
Im Luftraum Delta, der häufig oberhalb von Kontrollzonen zur Sicherung der IFR-Anflüge vor VFR-Fliegern eingesetzt wird, ist prinzipiell nicht viel anders als die D(CTR). Grundsätzlich kann hier VFR-Fliegern die auch im TWR-Bereich üblichen Freigaben erteilt werden. Steuerkurse und feste Höhen sollten dabei vermieden werden. Höhenbänder und Himmelsrichtungen sind jedoch üblich und zulässig.
Kontrollierter Sichtflug, abgekürzt CVFR, ist eine Zwischenform von Sicht- und Instrumentenflug. Dieses Verfahren dient der Durchführung von Sichtflügen im kontrollierten Luftraum C.
Wichtig: Im Luftraum D und D(CTR) gibt es keinen CVFR! Merkspruch: CVFR im C-Luftraum
Die Berechtigung, um kontrollierte Sichtflüge durchführen zu dürfen, wurde inzwischen europaweit in die Flugausbildung zum Privatpiloten integriert. Piloten mit älteren Fluglizenzen können diese Berechtigung in einer theoretischen und praktischen Ausbildung erwerben. Ebenso soll die Durchführung kontrollierter Sichtflüge mit Luftsportgeräten europaweit eingeführt werden.
Um den kontrollierten Sichtflug ausüben zu dürfen, muss der Pilot in der Lage sein, vorgegebene Flughöhen auf 100 Fuß genau einzuhalten, sowie nicht mehr als zehn Prozent von der (von der Kontrollstelle vorgegebenen) Geschwindigkeit abzuweichen und den Kurs auf fünf Grad genau beizubehalten. Für den Lotsen bedeutet das, dass er einem Flieger innerhalb eines C-Luftraums einen Steuerkurs, eine Höhe oder auch eine Route über Radionavigationseinrichtungen zuweisen kann.
Zu beachten ist weiterhin, dass im Luftraum C eine Staffelungspflicht zwischen IFR und VFR herrscht. Das heißt, Instrumentenflieger müssen von den VFR-Fliegern gestaffelt werden. Eine Staffelungspflicht zwischen zwei CVFR-Fliegern besteht nicht.
Grundsätzlich sind CVFR-Flieger für die Einhaltung der VMC-Minima immer selbst zuständig. Abweichungen vom angewiesenen Flugweg müssen dem Fluglotsen gemeldet werden.